Unteroffizierskameradschaft Standort Freyung e.V.

 


Satzung


§1 Name und Sitz des Vereins
  1. Der Verein führt den Namen: Unteroffizierskameradschaft Standort Freyung e.V.
  2. Sitz der Unteroffizierskameradschaft ist Freyung, die Kaserne "Am Goldenen Steig".
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht FREYUNG unter der Vereinsregisternummer 67 eingetragen.

§2 Zweck des Vereins
  1. Zweck des Vereins ist insbesondere die Pflege der Kameradschaft, die Betreuung seiner Mitglieder innerhalb und außerhalb des Dienstes.
  2. Zweck der Unteroffizierskameradschaft ist auch die Durchführung von kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen, sowie die Pflege der Beziehung zwischen der Bundeswehr und der Öffentlichkeit durch Zusammenkünfte mit Persönlichkeiten der Politik, des öffentlichen Lebens, der Wissenschaft und der Wirtschaft.
  3. Zur Erfüllung seiner Aufgaben überträgt die Bundesrepublik Deutschland dem Verein das Unteroffiziersheim in FREYUNG zur Benutzung, Verwaltung und Bewirtschaftung.
  4. Der Standortälteste FREYUNG führt die Aufsicht über das Heim. Der Verein unterliegt den aktuellen Bestimmungen „Die Bewirtschaftung von Heimen und Heimräumen der Offiziere und Unteroffiziere durch Heimgesellschaften“ (Zentralverfügung B2-1920/0-0-6) und „Einsatz von Soldatinnen/Soldaten in Zweitfunktion in Betreuungseinrichtungen und bei besonderen dienstlichen Anlässen“ (Zentrale Dienstvorschrift A-1921/1)

§3 Mitglieder
  1. Die Unteroffizierskameradschaft besteht aus:
    1. ordentlichen Mitgliedern und
    2. außerordentlichen Mitgliedern
    3. Nur die ordentlichen Mitglieder besitzen Stimmrecht in Vereinsangelegenheiten und wählen die Organe des Vereins.
  2. Ordentliche Mitglieder können werden:
    1. Unteroffiziere der Truppenteile, denen das Heim zugewiesen ist,
    2. Zivile Beschäftigte dieser Truppenteile, die der Besoldungsgruppe der Unteroffiziere entsprechen.
  3. Außerordentliche Mitglieder können werden:
    1. Unteroffiziersanwärter mit bestandenem Lehrgang der auf das Heim angewiesenen Truppenteile,
    2. Unteroffiziere, die zu Truppenteilen des Standorts kommandiert sind,
    3. zu Übungen einberufene Unteroffiziere,
    4. im Standortbereich beheimatete Unteroffiziere, Reserveunteroffiziere, sowie Unteroffiziere im Ruhestand,
    5. Beamte des Bundes und der Länder,
    6. Unteroffiziere befreundeter Streitkräfte,
    7. Persönlichkeiten aus dem Standortbereich oder aus Patengemeinden.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten Tag des Antragmonats. Über die Annahme des Antrages entscheidet der Vorstand. Ablehnungen sind schriftlich zu begründen; hiergegen kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragt werden. Die gültige Satzung ist ausschließlich über die Homepage der Unteroffizierskameradschaft einzusehen.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft der ordentlichen Mitglieder endet:
    1. durch Versetzung zu einem Truppenteil oder einer Dienststelle, die nicht auf das Heim angewiesen sind,
    2. mit dem Ausscheiden aus der Bundeswehr,
    3. durch Austritt,
    4. auf Beschluss der Vorstandschaft bei wichtigem Grund nach vorheriger Anhörung,
    5. durch Tod des Mitglieds.
  2. Die Mitgliedschaft nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 endet mit dem Tag des Wirksamwerden der Maßnahme.
  3. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Er wird wirksam am letzten Tage des Monats, in dem die Erklärung beim Vorstand eingeht.
  4. Für die außerordentlichen Mitglieder gelten Absatz 1 bis 3 entsprechend.

§6 Mitgliedsbeiträge
  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, dieser beträgt zur Zeit 10€ pro Mitglied. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt und wird mit Beginn der Mitgliedschaft fällig.
  2. Beim Ausscheiden aus dem Verein besteht kein Anspruch auf Erstattung von Beiträgen für die zurückliegende Zeiträume. Der Ausscheidende hat keinen weiteren Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§7 Organe des Vereins
  1. Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand

§8 Die Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der ordentlichen Mitglieder des Vereins, zu der die außerordentlichen Mitglieder als Gäste eingeladen werden können. Sie ist das höchste Beschlussorgan des Vereins, in dem jedes ordentliche Mitglied eine Stimme zur Beschlussfassung hat.
  2. Die Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr vom Vorsitzenden zu berufen. Sie soll in den ersten fünf Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Kalenderjahres stattfinden.
  3. Wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich verlangen, ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
  4. Mitgliederversammlungen, veröffentlicht über die Homepage der Unteroffizierskameradschaft, sind unter schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 10 Tagen einzuberufen. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  5. Auf der Jahresversammlung ist u. a. der Jahresbericht des Vereins zu erstatten. Der Jahresbericht hat einen aufgrund der geprüften Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung aufgestellten Wirtschaftsbericht zu enthalten.
  6. Die Jahresversammlung wählt aus den ordentlichen Mitgliedern für die Dauer von zwei Jahren den Vorstand und zwei Prüfer für die Jahresrechnung des laufenden Jahres. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Während des Wahlvorgangs übernimmt ein ordentliches Mitglied, das nicht dem Vorstand angehört, die Leitung der Versammlung.
  7. Die Jahresversammlung erteilt bei anstehenden Neuwahlen dem alten Vorstand für die abgelaufene Amtsperiode Entlastung.
  8. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder, das gleiche gilt für Wahlen. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
  9. Von allen Mitgliederversammlungen sind Niederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen sind. Aus der Niederschrift muss sich ergeben, ob die Versammlung ordnungsgemäß einberufen und beschlussfähig war. Das Ergebnis von Abstimmungen und Wahlen ist in der Niederschrift festzuhalten.

§9 Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus ordentlichen Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus:
    1. dem Vorsitzenden,
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. dem Schriftführer,
    4. dem Kassenwart,
    5. einem Beisitzer und stellvertretendem Kassenwart,
    6. bis zu fünf weiteren Beisitzern.
  2. Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  3. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertreten gemeinsam den Verein nach außen, je mit Alleinvertretungsrecht.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, so kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes für die restliche Amtsdauer ein neues Vorstandsmitglied wählen.
  5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Aufgabenverteilung der Vorstandsmitglieder zu regeln ist.
  6. Über die Vorstandssitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Sitzung ist nicht öffentlich. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit.

§10 Aufgaben des Vorstandes
  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet das Heim.
  2. Der Vorsitzende des Vorstandes ist für die Führung der Unteroffizierskameradschaft nach gesetzlichen und steuerrechtlichen Bestimmungen verantwortlich. Er achtet auf die Einhaltung der Bestimmungen der gültigen Vorschriften.
  3. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden bei Abwesenheit.
  4. Der Schriftführer ist für die Führung und Abwicklung des schriftlichen Geschäftsverkehr der Unteroffizierskameradschaft zuständig.
  5. Der Kassenwart ist für die gesamte Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben zuständig.
  6. Die Aufgaben im Einzelnen regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.

§11 Heimbewirtschaftung
  1. Das Heim wird von dem Verein bewirtschaftet. Die Bewirtschaftung des Heimes ist jedoch nicht Hauptzweck.
  2. In dem Heim dürfen nur Speisen zubereitet und verabreicht, sowie Tabakwaren, Getränke und sonstige Waren abgeben werden, die üblicherweise in Gaststätten angeboten werden.

§12 Überschüsse, Geldspenden
  1. Überschüsse aus der Bewirtschaftung dürfen nicht ausgeschüttet werden, sie sind vielmehr ausschließlich zur besseren Ausgestaltung und Ausstattung des Heimes sowie zur Förderung bildender, geselliger/gesellschaftlicher, sozialer und kulturellen/musischer Vorhaben zu verwenden.
  2. Anschaffungen bleiben Eigentum der Unteroffizierskameradschaft.

§13 Überwachung
  1. Die Verwaltung und Bewirtschaftung des Heimes, die Tätigkeit der Unteroffizierskameradschaft sowie der Umfang und Rentabilität des Wirtschaftsbetriebes im Heim, werden nach Maßgabe der vom Bundesministerium für Verteidigung erlassen und Bestimmungen durch die zuständigen Behörden und Dienststellen der Bundeswehr überwacht.

§14 Datenschutz
  1. Die Unteroffizierskameradschaft ist zur Erfüllung seines Zweckes auf die Erhebung, Speicherung und Weitergabe von persönlichen Daten angewiesen.
  2. Folgende Daten werden erhoben:
    1. Name, Vorname, evtl. Dienstgrad,
    2. Postialische Anschrift,
    3. Geburtsdatum,
    4. Bankverbindung,
    5. Email-Adresse,
    6. Eintrittsdatum.
  3. Die Erhobenen Daten werden ausschließlich zur Zweckerfüllung des Vereins verwendet.
  4. Dies beinhaltet zum Beispiel:
    - Erhebung der Mitgliedsbeiträge,
    - Versendung von Einladungen
  5. Die erhobenen Daten werden grundsätzlich nicht öffentlich gemacht. Sollten Daten, z.B. Bilder, Namen, o. ä., für öffentlichkeitswirksame Vorhaben verwendet werden und Mitglieder damit nicht einverstanden sein, ist dies beim Vorstand anzuzeigen.

§15 Auflösung des Vereins
  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Beschluss kann nur durch eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder gefasst werden.
  2. Das Bar- und Sachvermögen fällt nach Begleichen der Verbindlichkeiten dem Soldatenhilfswerk e. V. oder anderen Sozialeinrichtungen der Bundeswehr zu.
  3. Traditionsstücke des Vereins verbleiben bei dem mit der Pflege der Überlieferung betrautem Truppenteil.

§16 Änderung der Satzung
  1. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung erhält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  2. Die Satzung und etwaige Änderungen sind dem Aufsichtsführenden zur Kenntnis zu bringen.

§17 Inkrafttreten der Satzung
  1. Die Satzung tritt zum 16.06.1975 in Kraft.
  2. –Datum der Eintragung ins Vereinsregister–
  3. Geänderte Fassung der Satzung vom 18.06.1975
  4. Gültig ab 31.05.1989
  5. Geänderte Fassung der Satzung vom 08.12.2016
  6. Gültig ab 27.06.2017



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